Landwirtschaftlicher Wildgehegeverband Sachen-Anhalt e.V.
Über uns
Der Verein landwirtschaftlicher Wildgeheverband Sachsen Anhalt hat Naturschutz-, Bildungs- und Gemeinschaftsziele.
Dabei steht die Balance zwischen dem Wohl der Tiere, der Sensibilisierung der Öffentlichkeit und dem Schutz der Natur im Vordergrund.
Die Ziele des landwirtschaftlichen Wildgehegverband Sachsen Anhalt:
1. Naturschutz und Artenvielfalt
- Erhaltung von Wildtierarten: Schutz bedrohter oder gefährdeter Arten durch gezielte Zuchtprogramme.
- Förderung der Biodiversität: Unterstützung des natürlichen Gleichgewichts in der lokalen Umwelt durch die Haltung und Pflege von Wildtieren.
- Lebensraumschutz: Schaffung und Pflege artgerechter Lebensräume, die den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
2. Bildung und Aufklärung
- Umweltbildung: Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung von Wildtieren und ihrem Lebensraum durch Führungen, Workshops und Informationsmaterialien.
- Sensibilisierung: Aufklärung über ökologische Zusammenhänge, die Rolle von Wildtieren im Ökosystem und die Gefahren durch menschliche Einflüsse.
- Zusammenarbeit mit Schulen: Angebote für Exkursionen, Projekttage oder Lehrveranstaltungen, um Kindern und Jugendlichen Natur näherzubringen.
3. Forschung und Wissenschaft
- Verhaltensforschung: Beobachtung und Analyse von Wildtieren unter kontrollierten Bedingungen, um ihr Verhalten und ihre Bedürfnisse besser zu verstehen.
- Unterstützung wissenschaftlicher Studien: Bereitstellung von Daten oder Ressourcen für wissenschaftliche Projekte.
- Genetische Vielfalt: Erhalt und Analyse genetischer Ressourcen für die langfristige Gesundheit der Populationen.
4. Erholung und Gemeinschaft
- Freizeitgestaltung: Bereitstellung eines Ortes, an dem Besucher die Natur genießen und Wildtiere in naturnaher Umgebung erleben können.
- Gemeinschaftsförderung: Schaffung einer Plattform für Menschen mit gemeinsamen Interessen an Natur und Wildtieren.
- Tourismus: Förderung eines nachhaltigen Tourismus, der gleichzeitig Naturschutz und lokale Wirtschaft unterstützt.
5. Förderung von artgerechter Tierhaltung
- Optimale Tierhaltung: Sicherstellung, dass Wildtiere in artgerechten Gehegen leben, die ihre natürlichen Verhaltensweisen und Bedürfnisse berücksichtigen.
- Tierschutzstandards: Einhaltung und Förderung hoher Standards in der Wildtierhaltung.
6. Schutz vor Konflikten mit Menschen
- Konfliktmanagement: Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Umgang mit Wildtieren, um Konflikte zu vermeiden.
- Prävention von Schäden: Förderung von Maßnahmen, um Schäden an landwirtschaftlichen Flächen oder menschlichem Eigentum durch Wildtiere zu reduzieren.
7. Förderung von Tradition und Kultur
- Bewahrung kultureller Werte: Förderung von Wissen über die traditionelle Beziehung zwischen Menschen und Wildtieren.
- Pflege von Brauchtum: Einbindung von Wildtieren in kulturelle oder regionale Traditionen, z. B. Jagd- und Forstwirtschaftskultur.
Über 400 Wildtierhalter gibt es in Sachsen Anhalt.
So vielfältig unsere Mitgliedschaft in Ihren Persönlichkeiten und Gattergrößen sind, so vielfältig sind auch die Wildarten, die von uns allen gehalten werden. Das geht von Muffelwild, besonderen Ziegenarten, Damwild, Rotwild, Sikawild über Schwarzwild, Bisons bis Büffel.
Organisiert sind wir im Bundesverband Landwirtschaftliche Wildhaltung. Dort treffen sich die Vorstände der einzelnen Bundesländer einmal im Jahr und verfolgen dort die Interessen der Verbandsmitglieder.
Als Wildhalter würden wir uns freuen, wenn Sie uns Ihre Ideen und Meinungen vortragen würden und sich aktiv an der Gestaltung unserer Verbandsarbeit beteiligen würden.

Vorstand des Verbandes
Vorsitzender
Thomas E. Schaefer (Landwirt)
1. Stellvertreter
Matthias Saudhof (Landwirt)
2. Stellvertreter
Marcus Rothbart (Bauernverband Sachsen-Anhalt)
Satzung
Landwirtschaftlicher Wildgehegeverband Sachsen-Anhalt e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Landwirtschaftlicher Wildgehegeverband Sachsen-Anhalt e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.
- Der Wildgehegeverband Sachsen-Anhalt e.V. ist Mitglied im Bundesverband landwirtschaftliche Wildhaltung e.V. und im Bauernverband Sachsen-Anhalt e.V.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
- Der Landwirtschaftliche Wildgehegeverband Sachsen-Anhalt e.V. hat zum Zweck die Förderung der landwirtschaftlichen Wildgehegehaltung in Sachsen-Anhalt. Der Zweck wird erfüllt durch die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben:
• Wahrnehmung der berufsständischen Interessenvertretung der landwirtschaftlichen Wildhalter gegenüber:
o obersten Landesbehörden
o Landwirtschafts-, Naturschutz-, Umwelt- und Tierschutzorganisationen,
o sonstigen Wirtschaftsverbänden und Einrichtungen
• Beratung in Fragen rund um die landwirtschaftliche Wildhaltung und der Verwertung ihrer Erzeugnisse und Leistungen
• Mitwirkung und Unterstützung bei Forschungsprojekten
• Durchführung verbandsinterner Fortbildungsveranstaltungen zu aktuellen Themen der landwirtschaftlichen Wildhaltung
• Beratung von Mitgliedern bei Neueinrichtung und dem Betrieb von Wildgehegen
• Organisation von Öffentlichkeitsarbeit - Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Satzung Seite 2
- Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam. Die Frist zur Kündigung beträgt 3 Monate zum Kalenderjahresende.
- Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft den Interessen des Vereins schaden.
- Die Beitragspflicht ist unabhängig der Kündigung für das laufende Kalenderjahr zu erfüllen.
§ 4
Vereinsorgane
- Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 5
Beiträge
- Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Diese werden als Geldbeträge in Form von Jahresbeiträgen erhoben.
- Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Ist ein Mitglied länger als 36 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch. Für den Fall eines finanziellen Sonderbedarfs kann von der Mitgliederversammlung eine Umlage festgesetzt werden.
§ 6
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift des Mitgliedes. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
- Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
- Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
- Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
• die Wahl des Vorstandes,
• die Wahl von Rechnungsprüfern,
• Beratung des Vorstandes bei der Leitung des Vereins
• und Gewährung jeglicher Unterstützung zur Erfüllung seiner Aufgaben,
• die Genehmigung des Jahreshaushaltsplanes,
• die Genehmigung der Jahresrechnung,
• die Entlastung des Vorstandes. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zweckes und der Gründe beantragt wird. Die Einladung ist per Post oder Email zuzustellen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden, abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen schriftlichen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden; Juristische Personen benennen Vertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
- Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 7
Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
- Das Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen wurden. Insbesondere obliegt ihm:
a. Die Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie die Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
b. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c. Die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses sowie die Aufstellung des Jahresberichtes.
d. Er kann die administrative Geschäftstätigkeit des Wildgehegeverbandes SachsenAnhalt e.V. an den Bauernverband Sachsen-Anhalt e.V. auslagern. - Der Vorstand hat das Recht für bestimmte Sachgebiete Referenten zu berufen. Diese können vom Vorstand mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzugezogen werden.
- Der Vorstand kann zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins hauptamtliches Personal einstellen.
- Die Vorstandsmitglieder sind bevollmächtigt, Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister zur Erlangung der Eintragung verlangt werden, zu beschließen. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende berechtigt ist, den Verein zu vertreten, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
- Die Sitzungen des Vorstandes sind mit den getroffenen Beschlüssen zu protokollieren.
§ 8
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der unter ausdrücklicher Mitteilung des Auflösungsantrages als Tagesordnungspunkt mindestens 4 Wochen vorher schriftlich oder per Email eingeladen wurde. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder. Falls in der zum Zweck der Beschlussfassung über den Auflösungsantrag einberufenen Versammlung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind, wird mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder per Email erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen, in der als dann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder der Beschluss gefasst werden kann.
Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband für landwirtschaftliche Wildhaltung e.V. in Berlin.
Die Neufassung der Satzung erfolgte am 02.09.2023